Nach § 377 HGB muss bei Verträgen zwischen Kaufleuten der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich in branchenüblicher Weise untersuchen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer rügen, anderenfalls er seine Mängelansprüche verliert. Bei Mängeln, die bei branchenüblicher Untersuchung nicht erkannt werden können, gilt, dass sie unverzüglich nach Entdeckung durch den Käufer gerügt werden müssen.
Nur dann, wenn der Verkäufer arglistig über den Mangel getäuscht hat, greift der Ausschluss der Mängelansprüche nicht.
Beim sog. Werklieferungsvertrag (Verkäufer hat die Sache aus selbst beschafften Stoffen herzustellen und dann an den Käufer zu liefern) gilt § 377 HGB ebenfalls. Damit gilt er insbesondere bei der Lieferung von Baustoffen!
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Frischbeton ein Werklieferungsvertrag ist. Der Bauunternehmer, der den Frischbeton auf der Baustelle angeliefert bekommt, muss ihn mithin unverzüglich untersuchen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich rügen.
Nach OLG Köln kann eine Rüge aber auch nach mehr als einem Monat noch unverzüglich sein, wenn die Untersuchung nämlich eine Dichtheits- und Druckfestigkeitsprüfung erforderlich macht, die erst nach einer Mindestaushärtungsdauer des Betons von 28 Tagen möglich ist.
Unabhängig davon sah das OLG Köln aber ein arglistiges Verhalten des Betonherstellers, der nämlich in unzulässigem Maße Wasser zugegeben, den Mangel dadurch verursacht, bei der Lieferung aber verschwiegen hatte.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.