Zahlt ein Besteller an den Unternehmer einen 4-stelligen Betrag in bar, wobei er das Geld zuvor bei der Bank abgeholt hat, verlangt der Besteller auch keine Quittung und wird die Schlussrechnung vom Unternehmer so gestaltet, dass die erfolgte Zahlung nicht auftaucht, sprechen diese Umstände für eine Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien und mithin für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz.
So hat das OLG Schleswig entschieden.
Das führt dann zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages und schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jegliche wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus: Soweit der Unternehmer noch kein Geld erhalten hat, hat er darauf auch keinen Anspruch; soweit er Geld erhalten hat, kann der Besteller es nicht unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages zurückverlangen; Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Im Fall des OLG Schleswig hatte der Besteller für seine Zahlung in 4-stelliger Höhe allerdings sogar eine Quittung erhalten. Dennoch ging das OLG von einer Schwarzgeldabrede aus, weil die Quittung nur den Zahlbetrag auswies, sich aus ihr aber kein gesonderter Umsatzsteuerausweis ergab. Das sollte nach Meinung des OLG dafür sprechen, dass man die Umsatzsteuer nicht abführen und mithin hinterziehen wollte. Das dürfte doch etwas weit gehen – denn in welcher Quittung werden schon Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag gesondert aufgeführt?