EuGH entscheidet: HOAI-Preisrecht ist europarechtswidrig. Welche Folgen hat das?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bestimmt, dass die sich aus ihr ergebenden Honorarmindestsätze nicht wirksam durch Vereinbarung zwischen den Parteien unterschritten werden können, die sich aus ihr ergebenden Honorarhöchstsätze nicht wirksam überschritten werden können.

Das hat der EuGH jetzt für europarechtswidrig erklärt.

Es stellt sich nun die Frage, ob das unmittelbar auch Auswirkungen auf bereits laufende Fälle hat, in denen Pauschalhonorare unterhalb der Mindestsätze vereinbart worden sind, die Architekten sich jetzt aber auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung berufen, um das Mindesthonorar gem. HOAI zu verlangen. Bislang konnten die Architekten sich in der Regel mit Erfolg darauf berufen, dass die HOAI zwingendes Preisrecht beinhalte, man sich also an die vereinbarten Pauschalhonorare nicht halten müsse. Hätte die Entscheidung des EuGH jetzt unmittelbare Wirkung für das Verhältnis zwischen den Parteien des Architektenvertrages, wäre den Architekten die Berufung auf das Preisrecht der HOAI verwehrt, sie könnten nur das vereinbarte Honorar verlangen.

Das OLG Celle, das OLG Dresden und das OLG Düsseldorf haben dahin entschieden, dass die Entscheidung des EuGH unmittelbare Wirkung habe, der Mindestpreischarakter der HOAI also in laufenden Rechtsstreitigkeiten nicht (mehr) zu berücksichtigen sei, Klagen von Architekten, mit denen ein über das vereinbarte Honorar hinausgehendes Mindesthonorar gem. HOAI geltend gemacht werde, also abzuweisen seien.

Das OLG Hamm und das Kammergericht Berlin sind anderer Auffassung: Danach führe die Entscheidung des EuGH nur dazu, dass der deutsche Gesetzgeber aufgerufen sei, den Europarechtsverstoß durch die Schaffung neuer Regeln zu beenden. Bis dahin bleibe es aber bei den bestehenden Regeln, mithin auch beim Mindestpreischarakter der HOAI, so dass die Architekten weiterhin zusätzliches Honorar verlangen könnten, soweit das vereinbarte Honorar hinter dem Mindesthonorar der HOAI zurückbleibe.

Die Streitfrage wird also über kurz oder lang der BGH zu entscheiden haben – möglicherweise anschließend dann sogar der Europäische Gerichtshof.

 

 

 

 

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