Anforderungen und Aufklärungspflicht von Erben beim Verkauf ererbter Grundstücke

Fällt eine Immobilie in den Nachlass und wird sie durch die Erben verkauft, sind an die Erben keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Verkäufer. Sie haben keine gesonderte Nachforschungs- oder Erkundigungspflicht. Nur wenn sie einen Mangel kennen oder für möglich halten, müssen sie den Kaufinteressenten darüber aufklären. Wenn der Kaufvertrag den üblichen Gewährleistungsausschluss enthält, haften sie nicht, auch wenn ihnen ein Mangel grob fahrlässig oder leichtfertig verborgen bleibt.

Eine Haftung der Erben besteht dann also nur bei Arglist.

Auch wenn die Erben im Kaufvertrag angegeben haben, Mängel seien ihnen nicht bekannt, haften sie nicht etwa wegen sog. „Angaben ins Blaue hinein“, wenn und weil ihnen Mängel auch gar nicht bekannt sein könnten, da sie seit vielen Jahren nicht mehr in dem Objekt gewohnt haben. Vielmehr soll es Sache des Kaufinteressenten sein, die „Bewohnerhistorie“ zu hinterfragen.

So hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Vorsorglich sollte ein verkaufender Erbe, der das Objekt seit langem nicht mehr bewohnt, aber im Kaufvertrag den Hinweis ausbringen, dass ihm Mängel zwar nicht bekannt seien, er über Mängel aber aus eigener Erfahrung auch nichts wisse könne, weil er das Objekt schon seit geraumer Zeit nicht mehr bewohne.

 

 

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