Auch wenn der Unternehmer seine Leistung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik erstellt hat, ist das Werk mangelhaft, wenn es nicht funktionstauglich ist (die anerkannten Regeln der Technik sich also als unrichtig erweisen).
Ob ein Mangel des Werks vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer aufgrund ihm zugänglicher fachlicher Informationen darauf vertrauen durfte, dass seine Leistung ordnungsgemäß und mangelfrei sei. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
Hier ging es um Pflasterarbeiten. Der Unternehmer hatte nach den anerkannten Regeln der Technik einwandfrei gearbeitet. Dennoch lockerten sich die Pflastersteine und es bildeten sich Risse, der Parkplatz musste mit einem Mangelbeseitigungsaufwand von 500.000,00 € überarbeitet werden.
Der Auftraggeber nahm den Unternehmer auf entsprechenden Kostenvorschuss in Anspruch. Erfolglos verteidigte sich der Unternehmer mit dem Argument, er habe doch alles richtig gemacht und habe es doch weder besser wissen müssen noch besser wissen können als die seinerzeit anerkannten Regeln der Technik. Es half nicht. Das OLG Koblenz hat ihn mit Urteil vom 27.9.2016, AZ: 4 U 674/14 verurteilt, der Bundesgerichtshof hat seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.