Architekten- und Ingenieurverträge widerruflich?

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossen werden, sind für den Verbraucher widerruflich.

Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen – dies aber nur dann, wenn der Verbraucher beim Vertragsschluss in ordnungsgemäßer und vollständiger Weise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Erfolgt eine Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß, besteht die Widerrufsmöglichkeit ein Jahr lang!

„Außerhalb von Geschäftsräumen“ ist ein Vertrag insbesondere auch dann geschlossen, wenn er mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail) geschlossen wird.

All das gilt für Verträge, die ab dem 26.3.2015 geschlossen worden sind bzw. werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln sind die Widerrufsvorschriften auch auf Architekten- und Ingenieurverträge anwendbar.

Ist eine ordnungsgemäße und vollständige Belehrung also nicht erfolgt, besteht das Risiko, dass die Vertragspartner bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss widerrufen. Der Architekt/Ingenieur erhält dann trotz erbrachter Leistungen kein Honorar.

Eine sog. „Nachbelehrung“ ist möglich, birgt aber selbstverständlich die Gefahr, dass der Verbraucher dadurch überhaupt erst auf die Idee gebracht wird, widerrufen zu können.

Ob die Entscheidung des OLG Köln vor dem BGH Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollte das Widerrufsthema bedacht und bei jedem Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden!

Genau hinsehen lohnt sich!

Eine aus zwei Investoren bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Bürokomplexes. Anschließend überträgt man das Projekt unter Abtretung der Ansprüche gegen den Generalunternehmer auf eine KG. Diese verkauft in notarieller Urkunde und unter erneuter Abtretung an eine Versicherungsgesellschaft, die dann später wiederum unter Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Generalunternehmer an eine weitere Versicherungsgesellschaft verkauft.

Letztere verklagt die Generalunternehmerin auf der Grundlage zwischenzeitlich in einem gerichtlichen Beweisverfahren eingeholte Gutachten auf Zahlung von rund 3,6 Mio € Schadensersatz wegen (angeblich) mangelhafter Leistung.

Bei Durchsicht der Unterlagen stellt sich heraus, dass die allererste, privatschriftlich vorgenommene Abtretung zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der KG nicht in Ordnung ist: Sie weist nur eine Unterschrift auf Seiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, die Vollmacht des anderen Gesellschafters fehlt, und es wird auch nicht erklärt, dass und in welcher Weise derjenige, der sowohl für die KG als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschrieben hat, vom gesetzlichen Verbot eines In-sich-Geschäfts befreit gewesen sein sollte.

Da damit schon die erste Abtretung nicht wirksam war, waren die Ansprüche bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geblieben, die klagende Versicherung ist nicht Anspruchsinhaberin. Die Klage wird abgewiesen.

Und für eine Klage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es nun zu spät, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Auch späte Gerechtigkeit macht Freude

Nach 15-jähriger Prozessdauer und nach Aufhebung eines Urteils des OLG Köln durch den Bundesgerichtshof nebst Zurückverweisung an das OLG Köln zahlt der Landschaftsverband Rheinland aufgrund eines jetzt abgeschlossenen Vergleichs zusätzliches Architektenhonorar in Höhe von insgesamt rund 350.000,00 € zzgl. Zinsen für den gesamten Zeitraum.

Der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hoch komplizierte Honorarprozess auf der Grundlage einer alleine schon rund 140 Seiten starken Schlussrechnung erforderte die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten durch das Landgericht Köln.

Nachdem das Verfahren  in die zweite und dritte Instanz durchlaufen und der BGH die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen hatte, konnte nun vor dem Hintergrund der vom BGH gegebenen Hinweise ein Vergleich mit dem genannten Inhalt geschlossen werden.