Architekten- und Ingenieurverträge widerruflich?

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossen werden, sind für den Verbraucher widerruflich.

Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen – dies aber nur dann, wenn der Verbraucher beim Vertragsschluss in ordnungsgemäßer und vollständiger Weise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Erfolgt eine Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß, besteht die Widerrufsmöglichkeit ein Jahr lang!

„Außerhalb von Geschäftsräumen“ ist ein Vertrag insbesondere auch dann geschlossen, wenn er mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail) geschlossen wird.

All das gilt für Verträge, die ab dem 26.3.2015 geschlossen worden sind bzw. werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln sind die Widerrufsvorschriften auch auf Architekten- und Ingenieurverträge anwendbar.

Ist eine ordnungsgemäße und vollständige Belehrung also nicht erfolgt, besteht das Risiko, dass die Vertragspartner bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss widerrufen. Der Architekt/Ingenieur erhält dann trotz erbrachter Leistungen kein Honorar.

Eine sog. „Nachbelehrung“ ist möglich, birgt aber selbstverständlich die Gefahr, dass der Verbraucher dadurch überhaupt erst auf die Idee gebracht wird, widerrufen zu können.

Ob die Entscheidung des OLG Köln vor dem BGH Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollte das Widerrufsthema bedacht und bei jedem Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden!

Genau hinsehen lohnt sich!

Eine aus zwei Investoren bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Bürokomplexes. Anschließend überträgt man das Projekt unter Abtretung der Ansprüche gegen den Generalunternehmer auf eine KG. Diese verkauft in notarieller Urkunde und unter erneuter Abtretung an eine Versicherungsgesellschaft, die dann später wiederum unter Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Generalunternehmer an eine weitere Versicherungsgesellschaft verkauft.

Letztere verklagt die Generalunternehmerin auf der Grundlage zwischenzeitlich in einem gerichtlichen Beweisverfahren eingeholte Gutachten auf Zahlung von rund 3,6 Mio € Schadensersatz wegen (angeblich) mangelhafter Leistung.

Bei Durchsicht der Unterlagen stellt sich heraus, dass die allererste, privatschriftlich vorgenommene Abtretung zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der KG nicht in Ordnung ist: Sie weist nur eine Unterschrift auf Seiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, die Vollmacht des anderen Gesellschafters fehlt, und es wird auch nicht erklärt, dass und in welcher Weise derjenige, der sowohl für die KG als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschrieben hat, vom gesetzlichen Verbot eines In-sich-Geschäfts befreit gewesen sein sollte.

Da damit schon die erste Abtretung nicht wirksam war, waren die Ansprüche bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geblieben, die klagende Versicherung ist nicht Anspruchsinhaberin. Die Klage wird abgewiesen.

Und für eine Klage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es nun zu spät, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Auch späte Gerechtigkeit macht Freude

Nach 15-jähriger Prozessdauer und nach Aufhebung eines Urteils des OLG Köln durch den Bundesgerichtshof nebst Zurückverweisung an das OLG Köln zahlt der Landschaftsverband Rheinland aufgrund eines jetzt abgeschlossenen Vergleichs zusätzliches Architektenhonorar in Höhe von insgesamt rund 350.000,00 € zzgl. Zinsen für den gesamten Zeitraum.

Der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hoch komplizierte Honorarprozess auf der Grundlage einer alleine schon rund 140 Seiten starken Schlussrechnung erforderte die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten durch das Landgericht Köln.

Nachdem das Verfahren  in die zweite und dritte Instanz durchlaufen und der BGH die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen hatte, konnte nun vor dem Hintergrund der vom BGH gegebenen Hinweise ein Vergleich mit dem genannten Inhalt geschlossen werden.

Achtung: Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften oftmals wertlos!

Wer glaubt, mit Erfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften für ausführende Bau-(General-)Unternehmer ein sicheres Pfand in der Hand zu haben, sieht sich oftmals getäuscht.

Denn der Bürge (Kreditinstitut oder Versicherung) muss nicht zahlen, wenn die Vertragsklauseln des Bauvertrages, die der Bürgschaftsbegebung zugrunde liegen, unwirksam sind. Das ist oftmals der Fall, weil es sich bei solchen Klauseln regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die Rechtsprechung hier hohe Anforderungen an die Wirksamkeit stellt, die mit der Formulierung der entsprechenden Klauseln oftmals nicht eingehalten werden.

Ist die zugrundeliegende Vertragsklausel unwirksam, kann sich darauf auch der Bürge berufen und muss dann nicht aus der Bürgschaft zahlen.

Das haben mehrere Investmentgesellschaften, die neu errichtete Gebäude unter Abtretung der Ansprüche gegen den Generalunternehmer (und damit auch der Ansprüche aus den Bürgschaften) vom Bauherrn erworben hatten, in gegen die Bürgen gerichteten Prozessen schmerzlich erfahren müssen: Bis hin zum Bundesgerichtshof gab es nicht nur kein Geld, sondern es musste auf unsere Widerklage hin sogar das zurückgezahlt werden, was die Bürgen zuvor schon freiwillig bezahlt hatten. Denn insbesondere lag nach Ansicht der Gerichte in der erfolgten Zahlung nicht etwa ein Anerkenntnis mit Verzicht auf den Einwand der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Vertragsklausel. Denn wenn der Bürge erkennbar mit einer möglichen Unwirksamkeit der Sicherungsklausel und einem daraus ableitbaren Einwand gegen die Bürgschaftsinanspruchnahme erkennbar nicht rechnet, kann seine Zahlung auch nicht als Anerkenntnis/Verzicht angesehen werden.

Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften, die aus solchen Bürgschaften in Anspruch genommen werden, sollten also stets prüfen lassen, ob die zugrunde liegenden vertraglichen Sicherungsklauseln im Bauwerkvertrag überhaupt wirksam sind!

Ebenso sollte derjenige, der entsprechende Bürgschaften hereinnimmt, stets prüfen lassen, ob sie werthaltig oder aber die zugrundeliegenden Vertragsklauseln unwirksam sind. Das gilt insbesondere für Investierer, die den Bauvertrag selbst nicht abgeschlossen haben, sondern Grundstücke und Gebäude erst unter Abtretung der entsprechenden Ansprüche vom Bauherrn erwerben.

Denn sonst droht bei der Inanspruchnahme der Bürgschaft eine böse Überraschung nach dem Motto: Wie gewonnen, so zerronnen!