Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650 f BGB (früher § 648 a BGB)?

Die sog. „regelmäßige“ Verjährungsfrist für Ansprüche beläuft sich auf drei Jahre, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden und fällig war.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehe und geltend gemacht werden könne, so dass der Anspruch mit Ablauf des entsprechenden Jahres beginne und nach Ablauf von drei Jahren verjährt sei. Da insbesondere bei größeren Bauvorhaben Bauverträge durchaus länger als drei Jahre laufen können oder Werklohnansprüche des Auftragnehmers trotz Fertigstellung der Bauaufgabe oftmals noch geraume Zeit danach streitig bleiben können, müsste der Auftragnehmer sich also rechtzeitig vor Ablauf der genannten Frist entscheiden, die Bauhandwerkersicherheit zu verlangen und den Anspruch ggf. gerichtlich geltend zu machen.

Die herrschende Meinung sieht das allerdings anders: Danach handelt es sich um einen „verhaltenen“ Anspruch, der überhaupt erst mit der erstmaligen Geltendmachung durch den Auftragnehmer entsteht, so dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer erstmals die Sicherheit verlangt.

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