Dadurch, dass der Auftragnehmer seine Rechnung wunschgemäß auf einen anderen als den Auftraggeber ausstellt oder die Rechnung entsprechend umschreibt, findet kein Wechsel des Vertragspartners statt, so dass nun alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dem Rechnungsempfänger zufallen würden.
So hat das Kammergericht Berlin entschieden, der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.
Immer wieder kommt es vor, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bittet, seine Rechnung auf einen Dritten auszustellen oder umzuschreiben – gelegentlich ist es sogar der Dritte selbst, der diese Bitte äußert. Eine „Auswechslung“ des Vertragspartners ist damit aber nicht verbunden – wenn sich das nicht aus ausdrücklichen Erklärungen der Beteiligten oder sonstigen, eindeutigen Umständen ergibt.
Es ist zwar steuerrechtlich (und damit strafrechtlich: Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu!) verboten, eine Rechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen. Dennoch kann in einem solchen Verhalten keine Auswechslung des Auftraggebers gesehen werden. Damit wäre das steuerrechtliche Verbot dann ja auch sogleich umgangen, weil Rechnungsempfänger und Auftraggeber allein durch das Umschreiben der Rechnung doch wieder identisch wären.
Oftmals kommt es vor, dass Haftpflichtversicherungen den Geschädigten bitten, dass die vom Geschädigten beauftragte Reparaturfirma ihre Rechnung nicht auf den Geschädigten, sondern auf den Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ausstellen möge, weil der ja – anders als der Geschädigte – mehrwertsteuerpflichtig und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so dass man auf diese Weise im Ergebnis die Mehrwertsteuer „spare“. Hört sich gut an, ist aber aus den o.g. Gründen Steuerhinterziehung.