Bedenkenhinweis gegenüber Architekten unter Umständen nicht ausreichend!

Der Bauunternehmer, der gegen die vorgesehene Art der Ausführung Bedenken hat bzw. haben muss oder erkennt oder erkennen muss, dass Vorleistungen eine ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen nicht erlauben, wird dann von der Haftung frei, wenn er entsprechende Bedenkenhinweise ausbringt.

Viele Unternehmer meinen, dass dieser Pflicht Genüge getan ist, wenn der Unternehmer den Architekten des Auftraggebers entsprechend unterrichtet. Das kann gefährlich werden und dazu führen, dass der Unternehmer von der Haftung gerade nicht frei wird.

Geht es z.B. um Bedenken, die auf eine fehlerhafte Planung des Architekten schließen lassen, muss der Unternehmer den Bedenkenhinweis unmittelbar an seinen Auftraggeber selbst richten. Denn er muss ja befürchten, dass der Architekt ihn nicht beachten und nicht weitergeben wird, um sich selbst vor einer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber/Bauherrn zu schützen.

Gleiches gilt, wenn für den Unternehmer erkennbar ist, dass der Architekt die Bedenken nicht teilt und darauf nicht angemessen reagiert Auch hier muss der Unternehmer dann den Auftraggeber selbst unterrichten.

Das hat das OLG Celle, Urteil vom 4.8.2016, AZ: 13 U 104/12 noch einmal klargestellt.

 

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