Achtung: Gewerbesteuerpflicht bei Überlassung von Betriebseinrichtungen an Mieter im gewerblichen Mietverhältnis

Immobiliengesellschaften (Kapitalgesellschaften, gewerblich tätige Personengesellschaften) können unter Umständen die Einkünfte aus der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuerpflicht ausnehmen lassen. Sobald aber Tätigkeiten entfaltet werden, die über die Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgehen, kann das zum vollständigen Verlust dieser Möglichkeit führen.

Das gilt insbesondere auch und schon dann, wenn nicht nur die Grundstücke bzw. Gebäude vermietet werden.

Besonders aufpassen müssen Investoren, die Objekte erwerben und damit in bestehende Mietverhältnisse eintreten: Befinden sich darunter Mietverhältnisse, in denen dem Mieter auch solche Einrichtungen überlassen sind, kann das dem Investor, der bislang bedenkenlos die entsprechende Kürzung der Gewerbesteuer genoss, diesen Boden überraschend unter den Füßen wegziehen.

Das heißt also, dass im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen bei beabsichtigtem Erwerb einer Immobilie auf diesen Gesichtspunkt unbedingt geachtet werden muss, damit solche bösen Überraschungen vermieden werden können – etwa durch Gründung eigener Vermietungsgesellschaften für solche Einrichtungen, Herausnahme der Einrichtungen aus den bisherigen Mietverträgen und Abschluss neuer Mietverträge speziell über diese Einrichtungen (was selbstverständlich das Einverständnis und die Mitwirkung der Mieter voraussetzt).

Was eine in diesem Sinne „schädliche“ Betriebseinrichtung des Mieters ist, muss im Einzelfall geprüft werden, wobei die Finanzgerichte den Begriff bislang jedenfalls nicht hinreichend deutlich definiert und konturiert haben.

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