Neues Bauvertragsrecht ab 01. Januar 2018 erfordert Anpassung bestehender Vertragsmuster!

Am 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft.

Es enthält neue, spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Bauträgervertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag.

Für alle diejenigen, die auf der Basis eigener Vertragsmuster arbeiten, besteht die Notwendigkeit, diese Vertragsmuster überarbeiten zu lassen und an die gesetzlichen Regelungen anzupassen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass bisher verwendete Regelungen angesichts der neuen gesetzlichen Vorschriften als unwirksam angesehen werden oder aber Regelungen fehlen, die angesichts der neuen gesetzlichen Vorschriften sinnvoll wären.

Aber auch unabhängig von dieser Thematik besteht die Notwendigkeit, sich über die gesetzlichen Neuregelungen zu informieren und beraten zu lassen, um nicht im Falle eines Falles böse Überraschungen zu erleben, weil die Dinge ab dem 1.1.2018 zum Teil anders laufen, als man das nach dem bisherigen Recht gewohnt ist.

Nur um die Regelungsbereiche der neuen Vorschriften im Wesentlichen und stichpunktartig anzureißen:

  • Bearbeitung des Anspruchs auf Abschlagszahlungen
  • Überarbeitung des Rechts der Abnahme
  • Regelungen zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
  • einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers für zusätzliche oder geänderte Leistungen (bisher nur in VOB/B), Regelungen zur Vergütungsanpassung
  • prüfbare Schlussrechnung wird Fälligkeitsvoraussetzung
  • Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform
  • spezielle Regelungen beim „Verbraucherbauvertrag“ (Schriftformerfordernis, Verpflichtung des Unternehmers zur Leistungsbeschreibung, Angaben zur Fertigstellung bzw. zur Dauer der Baumaßnahme, Widerrufsrecht, Sicherheiten
  • spezielle Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag (Kündigungsmöglichkeit für Auftraggeber nach „Zielfindungsphase mit Verpflichtung zur Bezahlung nur der bis dahin erbrachten Leistungen; Anspruch auf Teilabnahme mit entsprechenden Folgen für Gewährleistungsfrist; Inanspruchnahme wegen Mängeln erst nach vergeblicher Aufforderung an Unternehmer)

Hinterlasse einen Kommentar