Architekten- und Ingenieurverträge widerruflich?

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossen werden, sind für den Verbraucher widerruflich.

Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen – dies aber nur dann, wenn der Verbraucher beim Vertragsschluss in ordnungsgemäßer und vollständiger Weise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Erfolgt eine Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß, besteht die Widerrufsmöglichkeit ein Jahr lang!

„Außerhalb von Geschäftsräumen“ ist ein Vertrag insbesondere auch dann geschlossen, wenn er mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail) geschlossen wird.

All das gilt für Verträge, die ab dem 26.3.2015 geschlossen worden sind bzw. werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln sind die Widerrufsvorschriften auch auf Architekten- und Ingenieurverträge anwendbar.

Ist eine ordnungsgemäße und vollständige Belehrung also nicht erfolgt, besteht das Risiko, dass die Vertragspartner bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss widerrufen. Der Architekt/Ingenieur erhält dann trotz erbrachter Leistungen kein Honorar.

Eine sog. „Nachbelehrung“ ist möglich, birgt aber selbstverständlich die Gefahr, dass der Verbraucher dadurch überhaupt erst auf die Idee gebracht wird, widerrufen zu können.

Ob die Entscheidung des OLG Köln vor dem BGH Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollte das Widerrufsthema bedacht und bei jedem Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden!

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