Genau hinsehen lohnt sich!

Eine aus zwei Investoren bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Bürokomplexes. Anschließend überträgt man das Projekt unter Abtretung der Ansprüche gegen den Generalunternehmer auf eine KG. Diese verkauft in notarieller Urkunde und unter erneuter Abtretung an eine Versicherungsgesellschaft, die dann später wiederum unter Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Generalunternehmer an eine weitere Versicherungsgesellschaft verkauft.

Letztere verklagt die Generalunternehmerin auf der Grundlage zwischenzeitlich in einem gerichtlichen Beweisverfahren eingeholte Gutachten auf Zahlung von rund 3,6 Mio € Schadensersatz wegen (angeblich) mangelhafter Leistung.

Bei Durchsicht der Unterlagen stellt sich heraus, dass die allererste, privatschriftlich vorgenommene Abtretung zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der KG nicht in Ordnung ist: Sie weist nur eine Unterschrift auf Seiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, die Vollmacht des anderen Gesellschafters fehlt, und es wird auch nicht erklärt, dass und in welcher Weise derjenige, der sowohl für die KG als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschrieben hat, vom gesetzlichen Verbot eines In-sich-Geschäfts befreit gewesen sein sollte.

Da damit schon die erste Abtretung nicht wirksam war, waren die Ansprüche bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geblieben, die klagende Versicherung ist nicht Anspruchsinhaberin. Die Klage wird abgewiesen.

Und für eine Klage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es nun zu spät, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

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